Zum Inhalt springen

bitcoin-im-bundestag@joanacotar.de

Kleine Anfrage: „Deutschlands Standortattraktivität für das Krypto-Ökosystem“, Mai 2022

  • von

Zum Download des original Antwortschreibens der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Deutschlands Standortattraktivität für das Krypto-Ökosystem“ im Monat April 2023 Frage Nr. 4/321.

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

namens der Bundesregierung beantworte ich die oben genannte Kleine Anfrage wie folgt:

1. „Geht die Bundesregierung davon aus, dass deutsche Banken Wettbewerbsnachteile bekommen, wenn sie Bitcoin und andere Kryptowerte nicht in ihre Produkte und Dienstleistungen integrieren (vgl. Vorbemerkung zu Entwicklungen im Ausland)?
a) Wenn ja, welche Nachteile mit welchen micro- und makroökonomischen Konsequenzen erwartet die Bundesregierung? b) Wenn nein, weshalb nicht?“

Frage 1 a) und b) werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es obliegt der geschäftspolitischen Entscheidung der einzelnen Institute, welche Produkte und Dienstleistungen sie im Rahmen des geltenden Rechts anbieten. Aufsichtsrechtlich müssen die Institute allerdings sicherstellen, dass die möglicherweise auftretenden Risiken adressiert werden. Bei Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten spielen insb. geldwäscherechtliche Vorgaben, die von den Kreditinstituten einzuhalten sind, eine besondere Rolle.

2. „Hat die Bundesregierung eine Übersicht über den Anteil der in Spezialfonds investierten Krypto-Volumen?

Wenn nein, plant sie hier einen Überblick zu bekommen und wann geht sie ggf. davon aus, detailliertere Informationen zu haben?“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundes- bank führen keine Statistik über die in Spezialfonds enthaltenen Vermögensgegenstände (z.B. Aktien, Anleihen, Kryptowerte etc.). Es ist derzeit nicht geplant, diesbezüglich zusätzliche Meldepflichten für Unternehmen einzuführen.

3. „Kann die Bundesregierung Angaben über die Höhe der Steuereinnahmen von Krypto- Währungen machen?
a) Wenn ja, wie viel Steuereinnahmen ergeben sich?
b) Wenn ja, in welchen Wirtschaftssektoren entstehen sie und zu welchem Anteil?“

Frage 3 a) und b) werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Höhe der Einkünfte aus den Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden in der Einkommensteuererklärung in der Regel keinen einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Daher ist ein statistischer Nachweis der abgefragten Ein- künfte nicht möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die tarifliche Einkommensteuer am zu versteuernden Einkommen ansetzt, welches sich wiederum aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herleitet. Ein Rückschluss auf die aus den genannten Einkunftsquellen ent- stehenden Steuereinnahmen ist auch aus diesem Grund nicht möglich.

4. „Ist der Bundesregierung der Umfang der in Deutschland tätigen sog. Miner, die Rechenleistung zur Berechnung eines Hash-Wertes zur Absicherung eines Proof-of-Work Netzwerkes zur Verfügung stellen, bekannt?“

Der Bundesregierung liegen hierzu die aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbaren Informationen vor.

5. „Wird die Bundesregierung an der einjährigen Spekulationsfrist bei Krypto-Werten weiter festhalten? Wenn nicht, welche Änderungen sind für wann geplant?“

Eine Änderung der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Rechtslage ist derzeit nicht geplant. Es wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.Mai 2022 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ verwiesen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steu erarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen- behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen- token.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

6. „Mit welchen Behörden, Verbänden, Banken, Energieerzeugern und anderen Institutionen steht die Bundesregierung im Austausch zum Thema Krypto-Währung und welche Aspekte stehen hier jeweils im Fokus?“

Die Bundesregierung pflegt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung den Austausch mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen, auch zum Thema Krypto- Währung. Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcen- schonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.

Davon losgelöst, stehen die Ressorts und das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten mit den zum jeweiligen Geschäftsbereich zugehörigen Fachbehörden in engem Austausch, entsprechend den jeweiligen fachlichen Aufgaben auch zu unterschiedlichen Aspekten von Kryptowerten (z.B. mit der BaFin zu regulato- rischen Fragen, mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur technischen Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Framework ). Ein fachlicher Austausch findet auch mit der Deutschen Bundesbank, und auch mit anderen nationalen (z.B. oberste Finanzbehörden der Länder), europäischen (z.B. Europäische Kommission) und internationalen (z. B. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Financial Stability Board, FATF, G 7, G 20) Behörden beziehungsweise Institutionen statt. Ein Austausch mit Verbänden zum Themenbereich Krypto erfolgte z. B. im Rahmen der Anhörung zu technischen und ertragsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentli- chung eines ersten Entwurfs des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtli- chen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vom 10. Mai 2022 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steu erarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen- behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen- token.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Die Bundesregierung, insb. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz steht zum Thema Blockchain im Austausch mit dem Blockchain-Bundesverband sowie mit Bitkom. Hierbei werden auch Gesichtspunkte von Krypto-Token, einschließlich Krypto- Währungen diskutiert.

7. „Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Planungen von OECD- und G20- Zentralbanken, Bitcoin als Reservewährung zu halten (bitte ausführen)?“

Der Bundesregierung sind solche Planungen nicht bekannt.

8. „Sind der Bundesregierungen die Eigenschaften von antifragilen Systemen (https://aprycot.media/blog/bitcoin-ist-antifragil/) bekannt und wie unterscheidet sich ggf. diesbezüglich ihrer Ansicht nach das Bitcoin-Netzwerk von dem des Euro- Bankensystems?

9. Kann die Bundesregierung Bitcoin hinsichtlich ihrer antifragilen Eigenschaften (vgl. Vorfrage) im Vergleich zu bestehenden Zahlungssystemen bewerten? Wenn nein, warum nicht und wenn ja, wie geht sie hier methodisch vor?“

Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die mangelnde Transparenz der Governance-Prozesse des Bitcoin-Netzwerks entzieht dieses gegenwärtig einer Bewertung seiner antifragilen Eigenschaften. (https://arxiv.org/pdf/2106.14204.pdf).

Die Zentralbanken des Eurosystems, sowie die europäischen Aufsichts- und Regulie- rungsbehörden entwickeln sich permanent weiter. Regelungen und Prozesse werden auf Basis gewonnener Erfahrungen und sich ändernder Rahmenbedingungen fortwährend überprüft und bei Bedarf angepasst.

10. „Mit welchen eigenen Anforderungen begleitet die Bundesregierung den Prozess der Einführung des digitalen Euros hinsichtlich dessen Privatsphäreeigenschaften (Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP 2021, Seite 172, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059 cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1)?

a) Welche eigene Bewertungskompetenzen besitzt die Bundesregierung diesbezüglich ggf.?

b) Wird sich die Bundesregierung hierbei auf die Analyse Dritter verlassen und wenn ja, welche Bewertungskompetenzen müssen diese erfüllen?“

Die Fragen 10 a) und b) werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Arbeiten der Europäischen Zentralbank zur Einführung eines möglichen digitalen Euro befinden sich in einem frühen Stadium, insbesondere wurde noch keine Entscheidung über die Einführung eines digitalen Euro getroffen.

In die laufenden Prozesse zur Willensbildung auf europäischer Ebene bringt sich die Bundesregierung aktiv ein. Der Rat der Europäischen Union hat sich in den „Schluss- folgerungen des Rates zur wirtschaftlichen und finanziellen strategischen Autonomie der EU ein Jahr nach der Mitteilung der Kommission“ vom 29. März 2022 (6301/22 LIMITE), auch auf maßgebliches Betreiben der Bundesregierung hin, in einem ersten Schritt u.a. darauf verständigt, dass beim digitalen Euro die finanzielle Privatsphäre mit angemessenen Datenschutzstandards geachtet und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesorgt werden sollte.

11. „Welche konkreten systemischen und funktionellen Vorteile erhofft sich die Bundesregierung durch die „konstruktive Unterstützung“ eines digitalen Euros (Koalitionsvertrag 2021, Seite 172, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/- 974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021- data.pdf?download=1)?“

Ein digitaler Euro kann – je nach konkreter Ausgestaltung – unter anderem dazu beitragen, die digitale und währungspolitische Souveränität zu sichern, einen breiten Zugang zu Zentralbankgeld zu gewährleisten, Innovationen zu katalysieren, und die internationale Rolle des Euros zu stärken.

12. „Kann die Bundesregierung wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen Bitcoin und anderen Krypro-Werten feststellen (bitte ggf. ausführen)?“

Kryptowerte können unterschiedlich ausgestaltet sein. Eine Unterscheidung ist insbeson- dere anhand unterschiedlicher wirtschaftlicher Bezugswerte von Kryptowerten möglich. So kann beispielsweise differenziert werden zwischen wertreferenzierenden Token (sog. „Stablecoins“) und nicht-wertreferenzierenden Token (z.B. Bitcoin). Darüber hinaus können Kryptowerte Funktionen von E-Geld nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie oder von Finanzinstrumenten nach der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) erfüllen. Die unter- schiedliche Ausgestaltung von Kryptowerten und die mit ihnen verbundenen Risiken er- örtert die BaFin auch auf ihrer Internetpräsenz (https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/verbraucher_kryptowerte .html;jsessionid=1A108AD06C8B7BFA07D628669AC68853.1_cid500?nn=9021442).

13. Welche Möglichkeiten bieten Layer-2 Lösungen und Neben-Netzwerke, die auf Bitcoin aufbauen, wie beispielsweise das Lightning-Netzwerk, nach Ansicht der Bundesregierung für den deutschen Finanzsektor sowie für Privatpersonen (Blockchain-Strategie der Bundesregierung https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale- Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=8)?

14. Sind der Bundesregierung Layer-2 Lösungen und Neben-Netzwerke bekannt, welche primär in Deutschland entwickelt werden? Wie umsatzstark schätzt die Bundesregierung diese Industrie ggf. ein?“

Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Sogenannte Skalierungslösungen („Layer-2 Lösungen“ und „Neben-Netzwerke“) bieten die Möglichkeit, innovative Neu- oder Weiterentwicklungen zu bestehenden Infrastruk- turen zu entwickeln, die auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basieren. So können z.B. Verbesserungen wie eine Erhöhung der Transaktionsvolumina oder -sicherheit im DLT-Netzwerk erzielt werden.

Da die Entwicklung von Skalierungslösungen regelmäßig quelloffen erfolgt (sog. „open source“), ist überwiegend nicht feststellbar, aus welchen Staaten einzelne Entwicklungsbeiträge erfolgen.

15. „In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Krypto- Werte `geschürft ́ (sog. Krypto-Mining, bitte nach Krypto-Währung auflisten sofern bekannt)?

Zu welchem Teil wird nach Kenntnis der Bundesregierung hierbei Energie aus regenerativen Quellen genutzt?“

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

16. „Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit darin, neben gewerblichen Anbietern von Krypto-Tauschbörsen und elektronischen Geldbörsen auch private Krypto-Geldbörsen (eigenständig verwaltete Krypto-Wallets, sogenannte non-custodial wallets https://blockchainwelt.de/news/eu-wallet-verbot-tfr/) unter die EU-V orschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen zu lassen? Plant die Bundesregierung hinsichtlich privater Krypto-Geldbörsen eigene Initiativen?“

Mit Inkrafttreten der nationalen Kryptowertetransferverordnung zum 1. Oktober 2021 hat die Bundesregierung bereits die einschlägigen Standards zur Bekämpfung von Geld- wäsche und Terrorismusfinanzierung bei Kryptowerten (sog. Travel Rule) der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt. Dabei wurden auch Transfers von und zu privat verwalteten elektronischen Geldbörsen (sog. unhosted Wallets) erfasst. Eine solche Re- gulierung wird derzeit auch auf europäischer Ebene im Rahmen der EU-Geld- und Kryp- totransferverordnung diskutiert. Eine darüberhinausgehende Regulierung der privat ver- walteten elektronischen Geldbörsen selbst, also eine Verpflichtung von Privatpersonen, wird nicht angestrebt.

17. „Ist die Bundesregierung bereit, Maßnahmen zu unterstützen, welche Auszahlung von Krypto-Börsen und Broker-Services an Krypto-Besitzer einschränken?“

Mit der Einführung der Erlaubnispflicht für das Kryptoverwahrgeschäft zum 1. Januar 2020 wurden die Anbieter des Kryptoverwahrgeschäfts (Kreditinstitute, Finanzdienst- leistungsunternehmen) zugleich geldwäscherechtlich Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG).

Anbieter von anderen Dienstleistungen im Kryptobereich (Handelsplattformen, Umtauschbörsen), waren nach der Verwaltungspraxis der BaFin bereits vor dem 1. Januar 2020 erlaubnispflichtig und damit geldwäscherechtlich Verpflichtete.

Verpflichtete nach dem GwG müssen in Bezug auf ihre Kunden die allgemeinen Sorg- faltspflichten erfüllen, d.h. insbesondere die Kunden und ggf. die wirtschaftlich Berech- tigten identifizieren, im Verdachtsfall auch Verdachtsmeldungen abgeben und ggf. nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes oder aufgrund von Sofortmaßnahmen der Zentral- stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Transaktionen anhalten. Die Erforderlichkeit darüberhinausgehender Maßnahmen kann nur bei Vorliegen von Erkenntnissen zu Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beurteilt werden.

18. „In welchem Umfang haben sich die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldeten Verdachtsfälle der vergangenen Jahre konkretisiert und sich als zutreffend herausgestellt (https://www.tagesspiegel.de/politik/grosse-auslands-netzwerke-und-kryptowaehrungs- tricks-geldwaesche-einheit-rechnet-mit-ueber-200-000-verdachtsmeldungen- 2021/27733216.html)?“

Die Frage wird dahingehend verstanden, dass die Angabe der Anzahl der seit dem 26. Juni 2017 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) jährlich eingegangenen Verdachtsmeldungen erbeten wird, die im Zusammenhang mit Auffällig- keiten mit Bezug zu Kryptowerten zu berücksichtigen sind, sowie die Anzahl jeweils zu- gehöriger Abgaben an zuständige Behörden gemäß § 32 Absatz 2 S. 1 GwG. Die diesbe- züglich erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

 

Für das Jahr 2017 wurden durch die FIU keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt.

19. „In welchen Ländern ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung Bitcoin als Zahlungsmittel anerkannt oder eine solche Anerkennung geplant?“

Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Bitcoin in El Salvador und der Zentralafrika- nischen Republik den Status als gesetzliches Zahlungsmittel.

20. „Plant die Bundesregierung weitere Änderungen bei der Besteuerung von Staking- Aktivitäten für Privatpersonen und oder gewerbliche Unternehmern (https://www.btc- echo.de/news/staking-bundesfinanzministerium-bringt-deutsche-krypto-regulierung-ins- rollen-140154/)?“

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen bei der Besteuerung von Staking- Aktivitäten für Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen.

21. „Ergeben sich durch die Anerkennung von Bitcoin als Währung in weltweilt immer mehr Ländern steuerliche Änderungen in Deutschland?“

Die in vereinzelten Staaten vorgenommene Qualifizierung von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel lässt die ertragsteuerrechtliche Einordnung von Bitcoin in Deutschland unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

 

[Dr. Florian Toncar MdB

Parlamentarischer Staatssekretär]